Förderverein Meditation
Home
SEMINARE ZEN 2012
„Philosophie“
Förderverein Meditation
Kursleitung
Seminarkonzept
Zen im Alltag
Partner
Links
Kontakt
Kursanmeldung
AGB
Impressum
Suche
Satzung des „Förderverein Meditation e.V.“ Drucken

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Förderverein Meditation e.V..
  2. Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Ravensburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Menschen, die in der Übungsstätte zeitlich begrenzt lernen und üben wollen, ihre Wahrnehmung zu schulen und Achtsamkeit in ihr Tun einfließen zu lassen.
    1. Der Verein fördert einerseits das Erlernen dieser Aufmerksamkeit: Mittel sind die gegenstandsfreie Meditation und die christliche Kontemplation. Diese Übungen von Körper und Geist erlangten unter dem Namen "Zen" im 20. Jahrhundert aus der buddhistischen Tradition Verbreitung in Europa, sind jedoch allen großen Kulturen gemeinsam. Ziel des Vereins ist somit auch die Verbreitung der einheitsfördernden Wirkung der Übungen, des Einübens von Toleranz sich selbst und seinen Mitgeschöpfen gegenüber.
    2. Mit gleicher Gewichtung fördert der Verein andererseits in Kursen und öffentlichen Veranstaltungen die Anwendung des Erlernten in Situationen als Vorbereitung für den eigenen Alltag. Die Präsenz der Kursteilnehmer wird geschult an Aufgaben aus den Bereichen der Musik, bildenden Kunst, Literatur, Gesundheit und körperlichen Bewegung.
      Die Kurse haben zum Ziel, zu innerem Frieden, Lösung von Spannungen, Entwicklung geistiger Fähigkeiten, Harmonie im Alltag und zu einer umfassenden Erkenntnis von sich selbst führen.
    Die Teilnahme an den entsprechenden Kursen des Vereins ist nicht an die aktive Mitgliedschaft gebunden. Sie ist offen für alle Personen mit unterschiedlichen Bekenntnissen, Religionen, Weltanschauungen, Nationalitäten und Kulturgemeinschaften, die einen Übungsweg zur Entwicklung und Vertiefung geistig-seelischer Werte und deren Anwendung suchen.
    Der Verein finanziert diese Aufgaben aus Spenden, dem Vereinsvermögen und aus Mitgliedsbeiträgen.
  2. Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
    1. Organisation von Zen und christlicher Meditation als Weg zu einem intensiven wahrnehmenden Gebet und deren Anwendung im Alltag.
    2. Verpflichtung von Tobias Reiss und anderen für Kurse und Veranstaltungen gegen Honorar.
    3. Anmietung von geeigneten Räumlichkeiten
    4. Förderung und Unterstützung mittelloser KursteilnehmerInnen
    5. Publikation von Erfahrungen und Ergebnissen
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Eine Änderung des Zweckes des Vereins darf nur im Rahmen von mildtätigen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.
  4. Der Verein ist politisch nicht gebunden und konfessionell unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen beitreten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern und den Vereinsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand
    2. wenn zwei Jahre keine Mitgliedsbeiträge bezahlt wurden
    3. bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Ziele des Vereins durch Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
    4. durch den Tod

§ 4 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen unter gleichzeitiger Zusendung der Tagesordnung.
  3. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder sie mit schriftlicher Begründung verlangt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags zu folgen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben.
  5. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Wahlen und Abstimmung müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies in der Mitgliederversammlung beantragt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Protokollführerin/dem Protokollführer und der Versammlung / dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
  1. Änderung der Satzung
  2. Wahl des Vorstandes: des/der 1. und 2. Vorsitzenden, der Schatzmeistererin /des Schatzmeisters und 2 weiterer Vorstandsmitglieder
  3. Entlastung des Vorstands und der Schatzmeisterin /des Schatzmeisters
  4. Beschlussfassung über den vom Vorstand vorbereiteten Haushaltsplan
  5. Genehmigung des Jahresabschlusses
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  7. Falls für notwendig erachtet, Wahl eines Beirates
  8. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
  9. Ausschluss eines Mitgliedes
  10. Auflösung des Vereins

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, einer/einem StellvertreterIn, der/dem SchatzmeisterIn und weiteren 2 Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit von der Mitgliederversammlung durch ¾ Mehrheit der Anwesenden abgewählt werden.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den SchriftführerIn.
  5. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und seinem/seiner Stellvertreter/-in, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der/die 1. Vorsitzende und der/die Stellvertreter/-in sind einzelvertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben.

§ 8 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bei Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitgliedern erforderlich.

Wird der Verein aufgelöst und bestimmt die Mitgliederversammlung nichts anderes, so sind die/der Vorstandsvorsitzende und die/der SchatzmeisterIn die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.


Letztes Update ( Dienstag, 23 Februar 2010 )